Verein - Satzung

gegründet am 12. Juli 1946 

Wird im Text bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet, so sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Frauen und Männern besetzbar. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1.) Der Verein trägt den Namen Spielvereinigung Gröningen-Satteldorf e.V. 

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Satteldorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Crailsheim eingetragen. 

3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

4.) Die Vereinsfarben sind blau/weiß. 

5.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

 

§ 3 Mitgliedschaft 

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. 

3.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann 

ohne Begründung abgelehnt werden. 

4.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig. 

5.) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. 

2.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 

3.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

4.) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Jugendleiters. 

5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: 

- die Mitteilung von Anschriftenänderungen 
- die Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren 
- die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.) 

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 

2.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins 3 

 

notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages. 

3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren. 

4.) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert. 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. 

2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 

4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. 

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere 

- Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins. 
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins. 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 4 

 

§ 7 Organe des Vereins 

- Die Mitgliederversammlung 
- Der Vorstand 
- Der Vereinsausschuss 
- Die Vereinsjugend 
- Die Abteilungen 

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. 1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 Prozent der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angebe der Gründe beim Vorstand beantragen. 
  2. 2.) Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten des Vereins und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Satteldorf unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. 
  3. 3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. 
  4. 4.) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
  5. 5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. 
  6. 6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
  7. 7.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 
  8. 8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, zu unterschreiben. 5 

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

  • - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer 
    - Entlastung des Vorstandes
    - Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses 
    - Wahl der Kassenprüfer 
    - Bestätigung des Jugendleiters und der Abteilungsleiter 
    - Festsetzung der Beiträge und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung 
    - Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge 
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 
     

§ 11 Vorstand

1.) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Personen: 

- Der erste Vorsitzende 
- Der zweite Vorsitzende 
- Der stellvertretende Vorsitzende / sportliche Leiter 
- Der Hauptkassier 

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 10.000 € die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich ist. 

 

2.) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses 

- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts 

- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern 

 

3.) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines entsprechenden Nachfolgers im Amt. 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. 6 

 

4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. 

Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, zu unterschreiben. 

 

§ 12 Vereinsausschuss 

1.) Dem Vereinsausschuss gehören an: 

- die Mitglieder des Vorstandes 
- der Jugendleiter 
- der Seniorenbeauftragte 
- der Schriftführer 
- drei Beisitzer 
- die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter 
- der Vorsitzende des Fördervereins oder dessen Stellvertreter 

 

2.) Der Vereinsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird. 

Dem Vereinsausschuss steht die Aufgabe zu Abteilungen zu gründen und aufzulösen.

 

3.) Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vereinsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus, so wählt der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. 

 

4.) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vereinsausschuss-sitzungen. Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der zweite Vorsitzende, lädt zur Vereinsausschusssitzung schriftlich, telefonisch oder per eMail mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vereinsausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Vereinsausschussmitglieder, die die Einberufung des Vereinsausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Vereinsausschuss selbst einzuberufen. 

 

5.) Die Vereinsausschusssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Vereinsausschusssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. 

 

§ 13 Vereinsjugend 

1.) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands. 

 

2.) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. 

Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft. 

 

3.) Der Jugendleiter gehört dem Vereinsausschuss an. Er wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Abteilungen 

1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet. 

 

2.) Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. 

 

3.) Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dem zumindest ein Abteilungsleiter angehört und dessen Zusammensetzung sich im Übrigen nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. 

Der Abteilungsausschuss wird durch die Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. 

Der Abteilungsleiter ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. 

 

4.) Die Abteilungsleitungen arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und soweit sie über den Rahmen der Abteilungszuständigkeit hinausgehen, unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, so unterbleibt die Ausführung des Beschlusses. 

 

5.) Die Abteilungsausschüsse sind berechtigt, Abteilungsbeiträge und Aufnahmegebühren zu beschließen. 8 

 

§ 15 Ordnungen 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Der Vereinsausschuss ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist. 

Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden. 

 

§ 16 Strafbestimmungen 

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen: 

- Verweis 

- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines 

- Geldstraße bis zu € 250,00 je Einzelfall 

- Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung 

 

§ 17 Kassenprüfer 

1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. 

2.) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. 

3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

 

§ 18 Datenschutz 

1.) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 

2.) Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. 9 

 

§ 19 Auflösung 

1.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. 

2.) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. 

3.) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

4.) Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Satteldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf. 

 

§ 20 In-Kraft-Treten 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.03.2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 

 

Satteldorf, den 15.03.2014 

Dieter Blumenstock 

- 1. Vorsitzender -